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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung zur Durchführung des Rennwett- und Lotteriegesetzes (Rennwett- und Lotteriegesetz-Durchführungsverordnung - RennwLottDV)
§ 12 Bemessungsgrundlage

Der geleistete Wetteinsatz nach § 9 Rennwett- und Lotteriegesetz umfasst nicht Wettboni, die dem Wettenden zur Verfügung gestellt werden, aber nicht ausbezahlt, sondern nur verspielt werden können.