(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Näheres zu regeln
- 1.
zum Inhalt und Umfang der in § 3 bestimmten Aufgaben der Zentralen Stelle für die Digitale Rentenübersicht,
- 2.
zum Verfahren für die Authentifizierung der Nutzenden nach § 12 Absatz 1,
- 3.
zu Inhalt, Art und Form der statistischen Erfassung und Auswertung von Daten nach § 3 Absatz 5 sowie zu deren Übermittlung an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Näheres zu regeln
- 1.
zum Verfahren der Anbindung der Vorsorgeeinrichtungen an die Zentrale Stelle für die Digitale Rentenübersicht nach § 7,
- 2.
zum Verfahren der Anfragen der Zentralen Stelle für die Digitale Rentenübersicht bei den Vorsorgeeinrichtungen und der Übermittlung der Daten nach § 5 Absatz 1, insbesondere zu Schnittstellen, technischen Regeln, Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs-, Bescheinigungs- sowie Anzeige- und Mitteilungspflichten der Vorsorgeeinrichtungen,
- 3.
zum Datenaustausch zwischen der Zentralen Stelle für die Digitale Rentenübersicht und den Vorsorgeeinrichtungen nach diesem Gesetz, insbesondere zum Inhalt und Aufbau der für die Durchführung des Verfahrens zu übermittelnden Datensätze,
- 4.
zur Konkretisierung der Begriffsbestimmungen nach § 2 und zur Konkretisierung des Inhalts der Digitalen Rentenübersicht nach § 5,
- 5.
zu den Aufgaben, der Zusammensetzung, der Berufung und den Rechten und Pflichten der Mitglieder, der Amtsdauer und dem Verfahren für Beschlüsse des Steuerungsgremiums nach § 9.
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates den Stichtag für die verpflichtende Anbindung nach § 7 Absatz 1 Satz 3 festzulegen. Es sollen Übergangsfristen gewährt werden.