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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur Entwicklung und Einführung einer Digitalen Rentenübersicht (Rentenübersichtsgesetz - RentÜG)
§ 8 Gestaltung der Zentralen Stelle für die Digitale Rentenübersicht

(1) Die Zentrale Stelle für die Digitale Rentenübersicht wird bei der Deutschen Rentenversicherung Bund eingerichtet.
(2) Der Bund erstattet der Deutschen Rentenversicherung Bund die Verwaltungsaufwendungen für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz, soweit sie erforderlich sind. Das Nähere, insbesondere die Höhe der Verwaltungskostenerstattung, wird durch Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und der Deutschen Rentenversicherung Bund geregelt.
(3) Die Zentrale Stelle für die Digitale Rentenübersicht steht unter Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann die Aufsicht ganz oder teilweise dem Bundesamt für Soziale Sicherung übertragen. Die Vorschriften über die Selbstverwaltung der Träger der Sozialversicherung finden keine Anwendung in Bezug auf die inhaltliche Ausgestaltung der Digitalen Rentenübersicht.