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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur Zahlung einer Energiepreispauschale für Rentnerinnen und Rentner (Rentenbeziehende-Energiepreispauschalengesetz - RentEPPG)
§ 5 Nachträgliche Zahlungen und Rechtsweg

(1) Besteht ein Anspruch auf die Energiepreispauschale und wurde diese nicht durch die in § 2 Absatz 2 genannten Stellen gewährt, wird die Energiepreispauschale auf Antrag nachträglich ausgezahlt. Der Antrag ist in der Zeit vom 9. Januar 2023 bis zum Ablauf des 30. Juni 2023 bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zu stellen. Der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See wird die Aufgabe übertragen, die Anträge nach Satz 1 zu bearbeiten. Das Nähere zur Aufgabenübertragung regelt eine Verwaltungsvereinbarung. Soweit erforderlich, verarbeitet die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See Sozialdaten aus bereits nach § 148 Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch eingerichteten Dateisystemen der Träger der Rentenversicherung.
(2) Zu Personen, denen eine Energiepreispauschale nach § 2 Absatz 2 ausgezahlt wurde, übermitteln die Deutsche Post AG und die Landwirtschaftliche Alterskasse die Versicherungsnummer nach § 147 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, bei Bezieherinnen und Beziehern einer Rente wegen Todes die Versicherungsnummer der verstorbenen Versicherten. Soweit bei der Landwirtschaftlichen Alterskasse keine Versicherungsnummer vorhanden ist, übermittelt sie den zu der Rentenbezieherin oder dem Rentenbezieher gespeicherten Namen und das Geburtsdatum.
(3) Für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nach diesem Gesetz ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Eines Vorverfahrens bedarf es nicht.