zurück
weiter
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Gesetz über die Rechtsstellung der Reservisten (Reservistengesetz - ResG)
§ 10
Benachteiligungsverbot
Für die in ein Reservewehrdienstverhältnis Berufenen gelten die §§ 5 und 9 Absatz 7 des Arbeitsplatzschutzgesetzes entsprechend.
zum Seitenanfang
Impressum
Datenschutz
Barrierefreiheitserklärung
Feedback-Formular