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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur Aufhebung des Reichsheimstättengesetzes
§ 1 

(1) Auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Grundbuch eingetragenen Hypotheken und Grundschulden findet § 17 Abs. 2 Satz 2 des früheren Reichsheimstättengesetzes weiterhin Anwendung.
(2)(weggefallen)