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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zu dem Vertrag vom 23. November 1964 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Bereinigung der Grenze im Abschnitt Konstanz-Neuhausen am Rheinfall
Art 2 

In den Gebietsteilen, die nach Artikel 1 Abs. 1 des Vertrages auf die Bundesrepublik Deutschland übergehen, treten mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrages die im Regierungsbezirk Süd-Baden geltenden Vorschriften des Bundesrechts in Kraft. Gleichzeitig tritt das schweizerische Recht in diesen Gebietsteilen außer Kraft.