Lotsenordnung für den Rhein zwischen Basel und Mannheim/Ludwigshafen (Anlage 1 zu der Verordnung zur Einführung der Lotsenordnung für den Oberrhein) § 16
Das Lotsenpatent kann entzogen werden,
a)
wenn der Lotse seine Tätigkeit länger als sechs Monate nicht ausgeübt hat oder
b)
wenn der Lotse wiederholt Lotsungen ohne wichtigen Grund abgelehnt hat.