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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Rheinschiffahrtspolizeiverordnung (Anlage zur Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung)
§ 11.02 Höchstabmessungen der Schubverbände und der gekuppelten Fahrzeuge

1.
Schubverbände und gekuppelte Fahrzeuge dürfen die in Nummer 2 und 3 zugelassenen Abmessungen nicht überschreiten. Sie dürfen mit den zugelassenen Abmessungen nur fahren, wenn diese mit der zugelassenen Formation und der zugelassenen Beladung für die jeweilige Fahrtrichtung im Schiffsattest eingetragen sind.
2.
Die zuständige Behörde kann Schubverbände und gekuppelte Fahrzeuge mit größeren als den in Nummer 3 zugelassenen Abmessungen, mit anderen Antriebsarten und -leistungen und mit anderen Wasserständen für die betreffende Strecke für Versuchszwecke zulassen.
3.
Für die jeweilige Strecke gelten in der Berg- und Talfahrt folgende Abmessungen:

 StreckeLänge in mBreite in m
3.1Basel (km 166,53) bis Schleusen Iffezheim (km 334,00)  
 a)Schleusen Kembs  
  aa)Westschleuse18022,90
  bb)Ostschleuse186,5022,90
 b)Schleusen Ottmarsheim  
  aa)große Schleuse18322,80
  bb)kleine Schleuse18311,45
 c)Schleusen Fessenheim, Vogelgrün, Marckolsheim und Rhinau  
  aa)große Schleuse18322,80
  bb)kleine Schleuse18311,45
  Diese Länge darf mit Erlaubnis der zuständigen Behörde auf 185 m erhöht werden. In diesem Fall ist § 6.28 Nummer 7 Buchstabe a und e nicht anzuwenden.
 d)Schleusen Gerstheim und Straßburg  
  aa)große Schleuse18522,90
  bb)kleine Schleuse18511,45
 e)Schleusen Gambsheim und Iffezheim27022,90
  Die zuständige Behörde kann eine größere Länge zulassen.
3.2a)Schleusen Iffezheim (km 334,00) bis Lorch (km 540,20)19322,90
 b)Karlsruhe (km 359,80) bis Lorch (km 540,20) zusätzlich15334,35
  nur Talfahrt und bei einem Wasserstand am Pegel Kaub von 1,20 m und mehr, wenn nicht die zuständige Behörde die Fahrt bei einem niedrigeren Wasserstand ausdrücklich zugelassen hat. Sofern am schiebenden Fahrzeug Schubleichter längsseits gekuppelt mitgeführt werden, müssen diese unbeladen sein.
3.3Lorch (km 540,20) bis St. Goar (km 556,00)  
 a)Bergfahrt186,5022,90
 b)Talfahrt116,5022,90
  Die zuständige Behörde kann eine größere Länge zulassen.  
 c)bei einem Wasserstand am Pegel Kaub zwischen 0,85 m und der Hochwassermarke I zusätzlich für Schubverbände
  aa)Bergfahrt19322,90
  bb)Talfahrt19312,50
 d)Buchstabe c gilt nur, wenn der Schubverband  
  aa)bei einer Breite bis zu 12,50 m  
   aaa) Mehrschraubenantrieb und eine oder mehrere vom Steuerstand bedienbare Bugsteueranlagen von insgesamt mindestens 360 kW Leistung oder
   bbb) Einschraubenantrieb und eine oder mehrere vom Steuerstand bedienbare Bugsteueranlagen von insgesamt mindestens 500 kW Leistung,
   davon mindestens die Hälfte der Leistung jeweils an der Spitze des Verbandes oder an den vorderen Leichtern, hat;
  bb)bei einer Breite von mehr als 12,50 m  
   Mehrschraubenantrieb mit zwei voneinander unabhängigen Antrieben und eine oder mehrere vom Steuerstand bedienbare Bugsteueranlagen von insgesamt mindestens 500 kW Leistung, davon mindestens die Hälfte der Leistung an der Spitze des Verbandes oder an den vorderen Leichtern, hat;
  cc)bei einer Länge von mehr als 186,50 m in der Talfahrt  
   mit einem Mehrschraubenantrieb ausgerüstet ist und bei einem Wasserstand am Pegel Kaub von mehr als 3,50 m über eine spezifische Leistung von mindestens 0,5 kW pro Ladungstonne verfügt.
3.4a)St. Goar (km 556,00) bis Gorinchem (km 952,50)19322,90
 b)Talfahrt zusätzlich15334,35
 c)Buchstabe b gilt auf der Strecke  
  aa)St. Goar (km 556,00) bis Rolandswerth (km 641,80) nur bei einem Wasserstand am Pegel Kaub von 1,20 m und mehr,
  bb)Rolandswerth (km 641,80) bis Spyck’sche Fähre (km 857,40) nur bei einem Wasserstand am Pegel Ruhrort von 2,10 m und mehr,
  cc)Spyck’sche Fähre (km 857,40) bis Gorinchem (km 952,50) nur bei einem Wasserstand am Pegel Lobith von 8,50 m und mehr,
  wenn nicht die zuständige Behörde die Fahrt bei einem niedrigeren Wasserstand ausdrücklich zugelassen hat.
  Sofern am schiebenden Fahrzeug Schubleichter längsseits gekuppelt mitgeführt werden, müssen diese unbeladen sein.
3.5Bad Salzig (km 564,30) bis Gorinchem (km 952,50) unbeschadet der Bestimmungen in Nummer 3.4 für Schubverbände
 a)Bergfahrt (lange Formation)269,5022,90
 b)Talfahrt (breite Formation)19334,35
 c)In den Fällen der Buchstaben a und b darf ein Schubverband
  aa)nicht mehr als sechs Schubleichter im Verband umfassen. In der Talfahrt dürfen höchstens vier Schubleichter einen Tiefgang von 1,50 m oder mehr haben. Trägerschiffsleichter dürfen nur längsseits von anderen Leichtern mitgeführt werden; dabei gelten vier Trägerschiffsleichter hintereinander als ein Schubleichter;
  bb)die Fahrt nur antreten, wenn an der Spitze des Verbandes eine vom Steuerstand des schiebenden Fahrzeuges aus zu bedienende Bugsteueranlage vorhanden ist.
 d)Auf dem Streckenabschnitt Bad Salzig (km 564,30) bis Spyck’sche Fähre (km 857,40) darf darüber hinaus ein Schubverband die Fahrt nur bei einem Wasserstand am Pegel Ruhrort zwischen 2,75 m und 7,15 m antreten, wenn nicht die zuständige Behörde die Fahrt bei anderen Wasserständen ausdrücklich zugelassen hat.
 e)Auf dem Streckenabschnitt Spyck’sche Fähre (km 857,40) bis Gorinchem (km 952,50) darf, wenn nicht die zuständige Behörde die Fahrt unter anderen Bedingungen ausdrücklich zugelassen hat, darüber hinaus ein Schubverband die Fahrt nur antreten
  aa)bei einem Wasserstand am Pegel Lobith zwischen 8,50 m und 13,50 m;
  bb)wenn er keine gefährlichen Güter mitführt, für deren Beförderung ein Zulassungszeugnis nach ADN erforderlich ist;
  cc)und, bei einem Schubboot bis 40 m Länge, wenn darüber hinaus folgende Bedingungen erfüllt sind:
   aaa) die größtmögliche Antriebsleistung des Schubbootes darf 4 500 kW nicht überschreiten;
   bbb) in der langen Formation müssen mindestens vier Schubleichter einen Tiefgang von 2,50 m oder mehr haben. Die Talfahrt in der breiten Formation darf auf dieser Strecke auch ohne Bugsteueranlage durchgeführt werden, wenn mindestens zwei und höchstens vier Schubleichter einen Tiefgang von 2,50 m oder mehr haben und zwei davon in der Achse des Verbandes liegen.
3.6a)Pannerden (km 867,46) bis Lekkanal (km 949,40)13515
 b)für Schubverbände mit einer größeren Länge als 110 m und einer Bugsteueranlage von ausreichender Leistung. Ein Überholungs- und Begegnungsverbot gilt zwischen IJsselkop (km 878,60) und Arnheim (km 885,00).186,5011,45
 Die zuständige Behörde kann eine größere Länge zulassen. Dabei betragen die Höchstabmessungen der Schubverbände, die auf dem Amsterdam-Rhein-Kanal fahren und den Lek bei Wijk bij Duurstede kreuzen, in der Länge 200 m und in der Breite 23,50 m.
3.7Lekkanal (km 949,40) bis Krimpen (km 989,20)
 a)kurze Formation116,5022,90
 b)lange Formation19311,45
 Die zuständige Behörde kann größere Abmessungen zulassen.