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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Rheinschiffahrtspolizeiverordnung (Anlage zur Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung)
§ 13.05
Unterscheidungszeichen der Anker
§ 2.05 Nr. 1 ist nicht zwingend anzuwenden.
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