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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Rheinschiffahrtspolizeiverordnung (Anlage zur Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung)
§ 14.02 Basel

1.
Die Reede von Basel erstreckt sich am rechten Ufer von km 167,82 bis km 169,99.
2.
Für Fahrzeuge, die keine Bezeichnung nach § 3.14 führen müssen, werden am rechten Ufer bestimmt:
a)
Liegestelle „Uferplatz – GMS 1 und 2“ von km 167,88 (unterhalb der Dreirosenbrücke) bis km 168,09;
b)
Liegestelle „Rheinquai-Wiesemündung“ von km 169,19 bis km 169,33;
c)
Liegestelle „Rheinquai-Dreiländereck“ von km 169,61 bis km 169,72;
sie kann in der Zeit vom 1. November bis zum 15. März benutzt werden, außerhalb dieser Zeit nur mit Erlaubnis des Hafenmeisters.
3.
Für Fahrzeuge, die die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 1 führen müssen, wird am rechten Ufer bestimmt:
Liegestelle „Oberer Klybeckquai – TMS 1 und 2“ von km 168,09 bis km 168,33.
4.
Fahrzeugen, die eine Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 2 oder 3 führen müssen, ist das Liegen nur mit Erlaubnis der Schweizerischen Rheinhäfen gestattet. Die Liegeplätze werden von Fall zu Fall vom Hafenmeister zugewiesen.
5.
Die auf Tafeln am Ufer angegebenen Liegestellenbreiten gelten nur bei Wasserständen ab 7,00 m am Pegel Basel-Rheinhalle.