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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Rheinschiffahrtspolizeiverordnung (Anlage zur Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung)
§ 14.06 Bad Salzig

1.
Die Reede erstreckt sich vor Bad Salzig am linken Ufer von km 564,00 bis km 567,60.
2.
Für Fahrzeuge, die keine Bezeichnung nach § 3.14 führen müssen, wird bestimmt:
Liegestelle von km 564,00 bis km 565,70.
3.
Für Fahrzeuge, ausgenommen Fahrzeuge der Schubschifffahrt, die die Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 1 führen müssen, wird bestimmt:
Liegestelle von km 566,20 bis km 566,70.
4.
Für Fahrzeuge der Schubschifffahrt, die die Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 1 führen müssen, wird bestimmt:
Liegestelle von km 566,70 bis km 567,00.
5.
Für Fahrzeuge, die eine Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 2 oder 3 führen müssen, wird bestimmt:
Liegestelle von km 567,10 bis km 567,60.
6.
Abweichend von § 10.01 Nr. 2 dürfen Fahrzeuge innerhalb der Grenze der Reede verkehren, solange an nur einem der Richtpegel Kaub oder Koblenz die Hochwassermarke II überschritten ist.