Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Rheinschiffahrtspolizeiverordnung (Anlage zur Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung)
§ 1.17 Festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge, Anzeige von Unfällen

1.
Der Schiffsführer eines festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeugs oder Schwimmkörpers muss unverzüglich für die Benachrichtigung der nächsten zuständigen Behörde sorgen. Er oder ein anderes Mitglied der Besatzung muss an Bord oder in der Nähe der Unfallstelle bleiben, bis die zuständige Behörde ihm gestattet, sich zu entfernen.
2.
Sofern es nicht offensichtlich unnötig ist, muß der Schiffsführer eines festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeugs oder Schwimmkörpers unbeschadet des § 3.25 unverzüglich für eine Wahrschau der herankommenden Fahrzeuge oder Schwimmkörper an geeigneten Stellen und in einer solchen Entfernung von der Unfallstelle sorgen, daß diese rechtzeitig die erforderlichen Maßnahmen treffen können.
3.
Ereignet sich der Unfall in einem Schleusenvorhafen oder in einer Schleuse, ist die Schleusenaufsicht unverzüglich zu benachrichtigen.