Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Rheinschiffahrtspolizeiverordnung (Anlage zur Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung)
§ 3.08 Bezeichnung einzeln fahrender Fahrzeuge mit Maschinenantrieb
(Anlage 3: Bild 2, 3, 64)

1.Einzeln fahrende Fahrzeuge mit Maschinenantrieb müssen bei Nacht führen: 
    
 a)ein Topplicht, das auf dem vorderen Teil des Fahrzeugs mindestens 5,00 m über der Ebene der Einsenkungsmarken gesetzt werden muß; diese Höhe darf bis auf 4,00 m verringert werden, wenn die Länge des Fahrzeugs 40,00 m nicht überschreitet;
   
 b)die Seitenlichter, die in gleicher Höhe und in einer Ebene senkrecht zur Längsebene des Fahrzeugs gesetzt werden müssen; sie müssen mindestens 1,00 m tiefer als das Topplicht und mindestens 1,00 m hinter diesem gesetzt und binnenbords derart abgeblendet werden, daß das grüne Licht nicht von Backbord, das rote Licht nicht von Steuerbord gesehen werden kann;
   
 c)ein Hecklicht auf dem Hinterschiff.
    
2.Einzeln fahrende Fahrzeuge mit Maschinenantrieb mit mehr als 110,00 m Länge müssen bei Nacht außerdem ein zweites Topplicht führen, und zwar auf dem Hinterschiff und in größerer Höhe als das vordere Licht.
    
3.Schnelle Schiffe in Fahrt müssen bei Nacht und bei Tag außer der anderen nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnung führen: 
 zwei gelbe starke schnelle Funkellichter. 
 Diese Funkellichter müssen übereinander in einem Abstand von etwa 1 m an einer geeigneten Stelle und so hoch geführt werden, dass sie von allen Seiten sichtbar sind. 
4.Nummer 1 und 2 gilt weder für Kleinfahrzeuge noch für Fähren. Für Kleinfahrzeuge gilt § 3.13, für Fähren gilt § 3.16.