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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Rheinschiffahrtspolizeiverordnung (Anlage zur Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung)
§ 3.12 Bezeichnung der Fahrzeuge unter Segel in Fahrt
(Anlage 3 Bild 17)

1.Fahrzeuge unter Segel in Fahrt müssen bei Nacht führen: 
 a)die Seitenlichter nach § 3.08 Nr. 1 Buchstabe b, jedoch können diese gewöhnliche Lichter sein;
 b)ein Hecklicht auf dem Hinterschiff. 
    
2.Dieser Paragraph gilt nicht für Kleinfahrzeuge; für diese gilt § 3.13 Nr. 1, 4 und 6.