| Ein manövrierunfähiges Fahrzeug in Fahrt muss erforderlichenfalls außer der anderen nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnung | |||
| - | bei Nacht: | ||
| ein rotes Licht zeigen, das geschwenkt wird; |  | ||
| - | bei Tag: |  | |
| eine rote Flagge zeigen, die geschwenkt wird, | |||
| oder | |||
| das vorgeschriebene Schallzeichen geben | |||
| oder | |||
| beides zugleich tun. | |||
| Die Flagge kann durch eine Tafel gleicher Farbe ersetzt werden. | |||