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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Rheinschiffahrtspolizeiverordnung (Anlage zur Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung)
§ 3.18 Zusätzliche Bezeichnung manövrierunfähiger Fahrzeuge in Fahrt
(Anlage 3: Bild 38)

Ein manövrierunfähiges Fahrzeug in Fahrt muss erforderlichenfalls außer der anderen nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnung
 -bei Nacht: 
  ein rotes Licht zeigen, das geschwenkt wird;
 -bei Tag:
  eine rote Flagge zeigen, die geschwenkt wird, 
 oder 
 das vorgeschriebene Schallzeichen geben 
 oder 
 beides zugleich tun. 
Die Flagge kann durch eine Tafel gleicher Farbe ersetzt werden.