| Fischereifahrzeuge, Kleinfahrzeuge eingeschlossen, die ihre Netze oder Ausleger im Fahrwasser oder in dessen Nähe ausgelegt haben, müssen beim Stilliegen bei Nacht führen: | |||
| das Licht nach § 3.20 Nr. 1. | |||
| Außerdem müssen ihre Netze oder Ausleger bezeichnet sein: | |||
| - | bei Nacht: | ||
| durch von allen Seiten sichtbare weiße gewöhnliche Lichter in ausreichender Zahl, um ihre Lage kenntlich zu machen; | ![]() | ||
| - | bei Tag: | ||
| durch gelbe Döpper in ausreichender Zahl, um ihre Lage kenntlich zu machen. | ![]() | ||