| 1. | Ein in Not befindliches Fahrzeug, das Hilfe durch Sichtzeichen herbeirufen will, kann zeigen: | ||
| - | bei Nacht: | ||
| ein Licht, das im Kreis geschwenkt wird; | ![]() | ||
| - | bei Tag: | ||
| eine rote Flagge, die im Kreis geschwenkt wird, oder einen sonstigen geeigneten Gegenstand, der im Kreis geschwenkt wird. | ![]() | ||
| 2. | Diese Zeichen ersetzen oder ergänzen die Schallzeichen nach § 4.04. | ||