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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Rheinschiffahrtspolizeiverordnung (Anlage zur Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung)
§ 3.30 Notzeichen
(Anlage 3 Bild 59)

1.Ein in Not befindliches Fahrzeug, das Hilfe durch Sichtzeichen herbeirufen will, kann zeigen:
 -bei Nacht: 
  ein Licht, das im Kreis geschwenkt wird;
 -bei Tag: 
  eine rote Flagge, die im Kreis geschwenkt wird, oder einen sonstigen geeigneten Gegenstand, der im Kreis geschwenkt wird.
2.Diese Zeichen ersetzen oder ergänzen die Schallzeichen nach § 4.04.