| 1. | Sofern es durch andere Vorschriften verboten ist, an Bord |
| | a) | zu rauchen, |
| | b) | ungeschütztes Licht oder Feuer zu verwenden, |
| | muss dieses Verbot angezeigt werden durch |
| | runde weiße Symbole mit rotem Rand und rotem Schrägstrich, auf denen ein brennendes Streichholz abgebildet ist. |
| | Die Symbole sind je nach Bedarf an Bord oder am Laufsteg aufzustellen. |
| | Ihr Durchmesser muss etwa 0,60 m betragen. |
| 2. | Die Symbole müssen erforderlichenfalls beleuchtet werden, damit sie bei Nacht deutlich sichtbar sind. |
| 3. | Die Symbole, die nach der am 30. November 2011 gültigen Fassung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vorgeschrieben waren, dürfen bis zum 30. November 2015 verwendet werden. |