Zwei Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb, deren Kurse sich derart kreuzen, daß die Gefahr eines Zusammenstoßes besteht, müssen einander wie folgt ausweichen:
- a)
wenn sie sich auf entgegengesetzten oder fast entgegengesetzten Kursen nähern, muß jedes seinen Kurs nach Steuerbord so ändern, daß es an der Backbordseite des anderen vorbeifährt;
- b)
wenn sich ihre Kurse kreuzen, muß dasjenige ausweichen, welches das andere an seiner Steuerbordseite hat; die §§ 6.13, 6.14 und 6.16 werden dadurch nicht berührt.