Rheinschiffahrtspolizeiverordnung (Anlage zur Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung) § 6.06Begegnen von schnellen Schiffen mit anderen Fahrzeugen und untereinander
Die §§ 6.04 und 6.05 gelten nicht beim Begegnen von schnellen Schiffen mit anderen Fahrzeugen und für schnelle Schiffe untereinander. Schnelle Schiffe müssen jedoch ihre Begegnung untereinander über Funk absprechen.