Rheinschiffahrtspolizeiverordnung (Anlage zur Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung) § 6.15Verbot des Hineinfahrens in die Abstände zwischen Teilen eines Schleppverbandes
Es ist verboten, in die Abstände zwischen den Teilen eines Schleppverbandes hineinzufahren.