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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Rheinschiffahrtspolizeiverordnung (Anlage zur Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung)
§ 8.03 Schubverbände, die Trägerschiffsleichter mitführen

1.
Schubverbände dürfen an ihrer Spitze nur dann Trägerschiffsleichter mitführen, wenn
a)
es sich um einen Trägerschiffsleichter mit Kopfstück handelt oder
b)
der Trägerschiffsleichter ein ausgebildetes Vorschiff hat oder
c)
der Trägerschiffsleichter neben einem normalen Schubleichter gekoppelt ist und der Trägerschiffsleichter zwischen dem Wasserspiegel und dem tiefsten Punkt, über dem er nicht mehr als wasserdicht angesehen werden kann, einen Abstand von mindestens 1,00 m hat.
2.
Die Spitze des Schubverbandes nach Nummer 1 muss mit Ankern entsprechend Artikel 13.01 ES-TRIN versehen sein.
3.
Die zuständige Behörde kann auf kurzen Strecken, dem kanalisierten Rhein und dem Großen Elsässischen Kanal für Schubverbände mit höchstens zwei Trägerschiffsleichtern mit einer Verbandslänge bis 86,00 m Ausnahmen zulassen.