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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Rheinschiffahrtspolizeiverordnung (Anlage zur Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung)
Anlage 3 Bezeichnung der Fahrzeuge

(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994 S. 88 bis 105;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)


1. Allgemeines
1.
Die nachstehenden Bilder dienen nur zur Erläuterung. Es ist stets vom Wortlaut der Verordnung auszugehen, der allein Geltung hat.
2.
Schubverbände, deren Länge 110,00 m und deren Breite 12,00 m nicht überschreiten, gelten als einzeln fahrende Fahrzeuge von gleicher Länge.
3.
Zeichenerklärung:
Licht von allen Seiten sichtbarLicht nur über einen beschränkten Horizontbogen sichtbarFunkellichtFlagge oder Tafel
BallZylinderKegelDoppelkegel
Ein Licht, das dem Blick des Beschauers tatsächlich entzogen ist, ist mit einem Punkt in der Mitte versehen. Bilder mit schwarzem Hintergrund enthalten die Lichter bei Nacht.
NachtbezeichnungBildTagbezeichnung
 1 
§ 3.01
Begriffsbestimmungen und Anwendungen
Nr. 1:
Der Horizontbogen, über den das Topplicht, die Seitenlichter und das Hecklicht sichtbar sind
 2 
§ 3.08
Einzeln fahrende Fahrzeuge mit Maschinenantrieb
Nr. 1:
Länge bis 110,00m
 3 
§ 3.08
Einzeln fahrende Fahrzeuge mit Maschinenantrieb
Nr. 2:
Länge mehr als 110,00 m
 4
§ 3.09
Schleppverbände
Nr. 1:
Fahrzeug mit Maschinenantrieb, das allein an der Spitze des Verbandes fährt
 5
§ 3.09
Schleppverbände
Nr. 2:
Die Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, die zu mehreren nebeneinander an der Spitze des Verbandes fahren
 6
§ 3.09
Schleppen
Nr. 3:
Geschleppte Fahrzeuge
 7
§ 3.09
Schleppen
Nr. 3:
Anhanglänge des Verbandes über 110,00 m

Geändertes Bild 8:
Das Licht auf dem mittleren Anhang befindet sich auf dem äußeren Anhang
8
§ 3.09
Schleppen
Nr. 3 Buchstabe b:
Anhanglänge des Verbandes mit mehr als zwei längsseits verbundenen Fahrzeugen
 9
§ 3.09
Schleppen
Nr. 4:
Das Fahrzeug als letzte Anhanglänge des Schleppverbandes
 10
§ 3.09
Schleppen
Nr. 4:
Mehrere Fahrzeuge als letzte Anhanglänge des Schleppverbandes
 11 
§ 3.10
Schubverbände
Nr. 1:
Schubverband
 12 
§ 3.10
Schubverbände
Nr. 1 Buchstabe c:
Außer dem schiebenden Fahrzeug zwei oder mehr von hinten in ganzer Breite sichtbare Fahrzeuge
 13 
§ 3.10
Schubverbände
Nr. 2:
Zwei schiebende Fahrzeuge
 14
§ 3.10
Schubverbände
Nr. 3 und 4:
Geschleppte Schubverbände
 15 
§ 3.11
Gekuppelte Fahrzeuge
Nr. 1:
Zwei Fahrzeuge mit Maschinenantrieb
 16 
§ 3.11
Gekuppelte Fahrzeuge
Nr. 1:
Ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb und ein Fahrzeug ohne Maschinenantrieb
 17 
§ 3.12
Fahrzeuge unter Segel
 18 
§ 3.13
Kleinfahrzeuge
Nr. 1 Buchstabe a, b und c:
Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb
 19 
§ 3.13
Kleinfahrzeuge
Nr. 1 Buchstabe d, e und f:
Kleinfahrzeug mit Maschinenantrieb mit Seitenlichtern unmittelbar nebeneinander oder in einer einzigen Laterne
 20 
§ 3.13
Kleinfahrzeuge
Nr. 1 Buchstabe f:
Kleinfahrzeug mit Maschinenantrieb mit einem von allen Seiten sichtbaren Licht
 21 
§ 3.13
Kleinfahrzeuge
Nr. 3:
Geschleppt oder längsseits gekuppelt
 22 
§ 3.13
Kleinfahrzeuge
Nr. 4:
Unter Segel fahrend
 23 
§ 3.13
Kleinfahrzeuge
Nr. 4:
Unter Segel fahrend mit einer einzigen Laterne am Topp
 24 
§ 3.13
Kleinfahrzeuge
Nr. 4:
Unter Segel fahrend mit einem von allen Seiten sichtbaren Licht und bei Annäherung anderer Fahrzeuge ein zweites Licht zeigend
 25 
§ 3.13
Kleinfahrzeuge
Nr. 5:
Einzeln weder mit Antriebsmaschine noch unter Segel fahrend
 26
§ 3.13
Kleinfahrzeuge
Nr. 1 und 6:
Unter Segel und gleichzeitig mit einer Antriebsmaschine fahrend
 27a
 27b
§ 3.14
Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
Nr. 1:
Bestimmte entzündbare Stoffe nach ADNR
 28a
 28b
§ 3.14
Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
Nr. 2:
Bestimmte gesundheitsschädliche Stoffe nach ADNR
 29
§ 3.14
Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
Nr. 3:
Bestimmte explosive Stoffe nach ADNR
 30
§ 3.14
Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
Nr. 4:
Schubverband
 31
§ 3.14
Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
Nr. 4:
Gekuppelte Fahrzeuge
 32
§ 3.14
Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
Nr. 5:
Schubverbände mit zwei schiebenden Fahrzeugen
 33
§ 3.15
Fahrzeuge, die zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen sind und deren Länge unter 20,00 m liegt
 34 
§ 3.16
Fähren
Nr. 1:
Nicht frei fahrende Fähren
 35 
§ 3.16
Fähren
Nr. 2:
Oberster Buchtnachen oder Döpper bei einer Gierfähre am Längsseil
 36 
§ 3.16
Fähren
Nr. 3:
Frei fahrende Fähren
 37
§ 3.17
Fahrzeuge, die einen Vorrang besitzen
 38
§ 3.18
Manövrierunfähige Fahrzeuge
 39 
§ 3.19
Schwimmkörper und schwimmende Anlagen
 40 
§ 3.20
Fahrzeuge beim Stilliegen
Nr. 1:
Fahrzeuge mit Ausnahme der Kleinfahrzeuge, Fähren und schwimmenden Geräte bei der Arbeit
 41 
§ 3.20
Fahrzeuge beim Stilliegen
Nr. 2:
Kleinfahrzeuge mit Ausnahme der Beiboote
 42
§ 3.21
Stilliegende Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
 43
§ 3.21
Stilliegende Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter: Schubverbände
 44
§ 3.21
Stilliegende Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter: Gekuppelte Fahrzeuge
 45 
§ 3.22
Fähren, die an ihrer Landestelle stilliegen
Nr. 1:
Nicht frei fahrende Fähren
 46 
§ 3.22
Fähren, die an ihrer Landestelle stilliegen
Nr. 2:
Frei fahrende Fähren
 47 
§ 3.23
Schwimmkörper und schwimmende Anlagen
 48
§ 3.24
Fischereifahrzeuge mit Netzen oder Auslegern
 49a
 49b
§ 3.25
Schwimmende Geräte bei der Arbeit sowie festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge
Nr. 1 Buchstabe a:
Durchfahrt frei an beiden Seiten
 50a
 50b
§ 3.25
Schwimmende Geräte bei der Arbeit sowie festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge
Nr. 1 Buchstabe a und b:
Durchfahrt frei an einer Seite
 51
§ 3.25
Schwimmende Geräte bei der Arbeit sowie festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge
Nr. 1 Buchstabe c:
Schutz gegen Wellenschlag; Durchfahrt frei an beiden Seiten
 52
§ 3.25
Schwimmende Geräte bei der Arbeit sowie festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge
Nr. 2:
Festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge; Durchfahrt frei an einer Seite
 53
§ 3.26
Fahrzeuge und Schwimmkörper, deren Anker die Schiffahrt gefährden können
Nr. 1 und 3:
Fahrzeuge und Anker
 54
§ 3.26
Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen, deren Anker die Schiffahrt gefährden können
Nr. 2 und 3:
Schwimmkörper, schwimmende Anlagen und deren Anker
 55
§ 3.26
Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen, deren Anker die Schiffahrt gefährden können
Nr. 4:
Anker schwimmender Geräte
 56
§ 3.27
Fahrzeuge der Überwachungsbehörde
 57
§ 3.28
Fahrzeuge, die Arbeiten in der Wasserstraße ausführen
 58
§ 3.29
Schutz gegen Wellenschlag
 59
§ 3.30
Notzeichen
 60
§ 3.31
Verbot, das Fahrzeug zu betreten
 61
§ 3.32
Verbot zu rauchen, ungeschütztes Licht oder Feuer zu verwenden
 62
§ 3.33
Verbot des Stillliegens nebeneinander;
§ 15.07 Nummer 8 Buchstabe a
Sorgfaltspflicht beim Bunkern von Flüssigerdgas (LNG)
 63
§ 6.04
Begegnen
Nr. 3:
Begegnen an der Steuerbordseite
 64
§ 3.08
Einzeln fahrende Fahrzeuge mit Maschinenantrieb
Nr. 3:
Schnelles Schiff
 65
§ 3.34
Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge beim Einsatz von Tauchern
 66
§ 2.06
Kennzeichnung der Fahrzeuge, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen