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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Rheinschiffahrtspolizeiverordnung (Anlage zur Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung)
Anlage 8 Bezeichnung der Wasserstraße

(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994 S. 128 bis 135)
I.
Allgemeines
1.
Schiffahrtszeichen
Schiffahrtszeichen zur Bezeichnung der Wasserstraße, der Fahrrinne und von gefährlichen Stellen und Hindernissen werden auf dem Rhein nicht durchgehend gesetzt.
Schwimmende Schiffahrtszeichen werden etwa 5,00 m außerhalb der durch sie bezeichneten Begrenzungen verankert.
Buhnen und Parallelwerke können durch schwimmende oder feste Schiffahrtszeichen bezeichnet sein. Diese sind im allgemeinen vor oder auf den Buhnenköpfen und Parallelwerken angebracht.
Von den Zeichen muß ein ausreichender Abstand gehalten werden, da sonst Gefahr besteht, zu raken oder aufzulaufen.
2.
Begriffe
Fahrrinne:Teil der Wasserstraße, in dem für die durchgehende Schifffahrt bestimmte Breiten und Tiefen vorhanden sind, deren Erhaltung angestrebt wird.
Fahrwasser:Teil der Wasserstraße, der den örtlichen Umständen nach von der durchgehenden Schifffahrt benutzt wird.
Rechte Seite/linke Seite:Die Bezeichnung „rechte Seite“ und „linke Seite“ der Wasserstraße/der Fahrrinne bezieht sich auf die Richtung „Talfahrt“.
Feuer:Licht mit Kennung, das der Befeuerung dient.
Festfeuer:Ununterbrochene Lichterscheinung von gleichbleibender Stärke und Farbe.
Taktfeuer:Unterbrochene Lichterscheinung von gleichbleibender Stärke und Farbe.
 Es werden verwendet
 
ununterbrochenes Feuer mit Einzelunterbrechung
oder mit Gruppen von Unterbrechungen
Beispiel: 2 Unterbrechungen
Gleichtaktfeuer
II.
Bezeichnung der Fahrrinne
1.
Rechte Seite
Farbe: rotBild 1
Form: Stumpftonne (auch Leuchttonne), Schwimmstange 
Toppzeichen (wenn vorhanden): roter Zylinder 
Feuer (wenn vorhanden): rotes Taktfeuer
(in der Regel mit Radarreflektor)
 
2.
Linke Seite
Farbe: grünBild 2
Form: Spitztonne (auch Leuchttonne), Schwimmstange 
Toppzeichen (wenn vorhanden): grüner Kegel – Spitze oben – 
Feuer (wenn vorhanden): grünes Taktfeuer
(in der Regel mit Radarreflektor)
 
3.
Spaltung
Farbe: rot-grün waagerecht gestreiftBild 3
Form: Kugeltonne (auch Leuchttonne), Schwimmstange 
Toppzeichen (wenn vorhanden): rot-grün waagerecht gestreifter Ball 
Feuer (wenn vorhanden): weißes Funkel- oder Gleichtaktfeuer
(in der Regel mit Radarreflektor)
 
4.
Zusammenspiel der Bilder 1 bis 3 (Beispiel)
Bild 4
III.
Bezeichnung der Wasserstraße sowie von Hindernissen in oder an der Wasserstraße
A.
Feste Zeichen
1.
Rechte Seite
Farbe: rot  
Form: Stange mit Toppzeichen 
Toppzeichen: roter Kegel – Spitze unten – 
Feuer (wenn vorhanden): rotes TaktfeuerBild 5
   
2.
Linke Seite
Farbe: grün  
Form: Stange mit Toppzeichen 
Toppzeichen: grüner Kegel – Spitze oben – 
Feuer (wenn vorhanden): grünes TaktfeuerBild 6
   
3.
Spaltung
Farbe: rot-grün  
Form: Stange mit Toppzeichen  
Toppzeichen: roter Kegel – Spitze unten –
über grünem Kegel – Spitze oben –
  
  Bild 7
   
4.
Abzweigung, Einmündung, Hafeneinfahrt
Im Bereich von Abzweigungen, Einmündungen und Hafeneinfahrten kann für jede Seite der Wasserstraße die Ufersicherung bis zur Trennspitze durch die unter den Nummern 1 und 2 (Bilder 5 und 6) gezeigten festen Schiffahrtszeichen gekennzeichnet werden. Die Fahrt von der Hafeneinfahrt in den Hafen gilt als Bergfahrt.
B.
Schwimmende Zeichen
1.
Rechte Seite
Farbe: rot-weiß waagerecht gestreift Bild 8
Form: Spierentonne (auch Leuchttonne), Schwimmstange
Toppzeichen: roter Zylinder  
Feuer (wenn vorhanden): rotes Taktfeuer
(in der Regel mit Radarreflektor)
  
   
2.
Linke Seite
Farbe: grün-weiß gestreift Bild 9
Form: Spierentonne (auch Leuchttonne), Schwimmstange
Toppzeichen: grüner Kegel – Spitze oben –  
Feuer (wenn vorhanden): grünes Taktfeuer
(in der Regel mit Radarreflektor)
  
   
C.
Zusammenspiel der Bilder 5 bis 9 im Bereich von Abzweigungen, Einmündungen und Hafeneinfahrten
10
IV.
Weitere Möglichkeiten zur Bezeichnung von gefährlichen Stellen und Hindernissen in der Wasserstraße
1.
Vorbeifahrt ohne Herabsetzung der Geschwindigkeit auf der freien Seite zugelassen
bei Nachtbei Tag
gesperrte Seitegesperrte Seite
 Verbotszeichen A.1
freie Seitefreie Seite
 Hinweiszeichen E.1
 Bild 11
bei Nachtbei Tag
gesperrte Seitegesperrte Seite
Beispiele 
 Bild 12


2.
Vorbeifahrt nur mit Herabsetzung der Geschwindigkeit auf der freien Seite zugelassen
(Wellenschlag vermeiden)
bei Nachtbei Tag
gesperrte Seitegesperrte Seite
freie Seitefreie Seite
 Bild 13
  
bei Nachtbei Tag
Beispiele 
 Bild 14
V.
Zusätzliche Zeichen für die Radarschiffahrt
A.
Bezeichnung von Brückenpfeilern (falls erforderlich)
1.
Gelbe Tonnen mit Radarreflektoren
(oberhalb und unterhalb der Brückenpfeiler ausgelegt)
Bild 15
2.
Stange mit Radarreflektor
(oberhalb und unterhalb der Brückenpfeiler)
Bild 16
B.
Kennzeichnung von Freileitungen (falls erforderlich)
1.
Radarreflektoren an Freileitung befestigt
(ergeben im Radarbild eine Punktreihe zur Identifizierung der Freileitung)
Bild 17
2.
Radarreflektoren auf gelben Tonnen an beiden Ufern paarweise ausgelegt
(ergeben im Radarbild je zwei nebeneinanderliegende Punkte zur Identifizierung der Freileitung)
Bild 18