Verordnung über Höchstmengen an Rückständen von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln in oder auf Lebensmitteln (Rückstands-Höchstmengenverordnung - RHmV) Anlage 2(zu § 1 Abs. 1 Nr. 2)
( Inhalt: Nicht darstellbare Liste A und B, Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1999, 2094 - 2130; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote )