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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über das Verfahren für die Gewährung von Sondererstattungen bei der Ausfuhr von Rindfleisch nach Drittländern (Rindfleisch-Sondererstattungs-Verordnung)
§ 3 Mindestmenge

Die Bundesanstalt trifft die in § 2 Abs. 1 genannten Maßnahmen nur, falls je Schlachtstätte wenigstens 120 Viertel, 60 "quartiers compenses", 60 halbe Tierkörper oder 30 ganze Tierkörper bereitgehalten werden und dies der Bundesanstalt rechtzeitig mitgeteilt worden ist. Die Bundesanstalt kann Ausnahmen von Satz 1 zulassen.