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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über das Verfahren für die Gewährung von Sondererstattungen bei der Ausfuhr von Rindfleisch nach Drittländern (Rindfleisch-Sondererstattungs-Verordnung)
§ 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Rindfleisch-Sondererstattungs-Verordnung vom 18. August 1982 (BGBl. I S. 1229), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 23. Februar 1984 (BGBl. I S. 358), außer Kraft. Die in Satz 2 genannte Verordnung ist für die Gewährung der Sondererstattung nach den in § 1 genannten Rechtsakten weiter anzuwenden, die vor dem Tage des Inkrafttretens der in Satz 1 genannten Verordnung beantragt worden ist.

Fußnote

§ 7 Satz 2 (Kursivdruck): Aufhebungsvorschrift