§ 12 gilt nicht für einen Rinderbestand, soweit die zuständige Behörde am 21. Juli 2013
- 1.
wegen des Verdachts auf Tuberkulose eine Untersuchung bei einem Rind oder sonstige Schutzmaßregeln im Hinblick auf den Rinderbestand angeordnet hat oder
- 2.
Tuberkulose in dem Rinderbestand amtlich festgestellt worden ist.
Die zuständige Behörde erkennt den Rinderbestand amtlich als tuberkulosefrei an, soweit die Voraussetzungen nach § 13 Absatz 2 vorliegen.