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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über Reichsmarkverbindlichkeiten zwischen Gebietskörperschaften
§ 2 

(1) Folgende Reichsmarkverbindlichkeiten zwischen Gebietskörperschaften erlöschen nicht:
a)
Verbindlichkeiten aus Darlehen mit einer Laufzeit von mindestens einem Jahr, Anleihen und Wertpapieren, sowie alle sonstigen Verbindlichkeiten, wenn die Forderung der Gläubigerin durch Hypothek, Grund- oder Rentenschuld gesichert ist,
b)
Verbindlichkeiten, die mit einer von der Gläubigerin nach dem 20. Juni 1948 Dritten gegenüber in Deutscher Mark zu erfüllenden Verbindlichkeit in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen,
c)
Verbindlichkeiten, die mit einer der Schuldnerin gegen Dritte zustehenden nach dem 20. Juni 1948 zu erfüllenden Forderung in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen,
d)
Verbindlichkeiten, die nach § 18 Abs. 1 des Umstellungsgesetzes umgestellt werden,
e)
Verbindlichkeiten zwischen Ländern, die sich aus der Auflösung des Haushalts der britischen Zone ergeben.
(2) Absatz 1 Buchstab a gilt nicht für Zinsen, Tilgungsraten und andere regelmäßig wiederkehrende Leistungen, die vor dem 21. Juni 1948 fällig geworden sind.