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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über Rohrfernleitungsanlagen (Rohrfernleitungsverordnung)
§ 1 Zweck der Verordnung

Zweck der Verordnung ist es, eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu vermeiden, insbesondere den Menschen und die Umwelt vor schädlichen Einwirkungen durch die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von Rohrfernleitungsanlagen zu schützen.