(2) Die Berufsbildpositionen der schwerpunktübergreifenden, berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
Erstellen und Anwenden von Unterlagen,
- 2.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen,
- 3.
Herstellen und Trennen von Stoffgemischen,
- 4.
Beurteilen von ökologischen Kreisläufen und Anwenden von Hygienemaßnahmen,
- 5.
Lagern, Bearbeiten und nachhaltiges Anwenden von Werk-, Hilfs- und Gefahrstoffen,
- 6.
Erkennen von elektrischen Gefahren und Einleiten von Maßnahmen,
- 7.
Auswählen und Handhaben von Werkzeugen und Maschinen,
- 8.
Betreiben von technischen Systemen,
- 9.
Einrichten, Sichern und Räumen des Arbeitsplatzes und des Arbeitsumfeldes,
- 10.
Bedienen und Warten von Maschinen und Geräten,
- 11.
Reinigen von Rohrleitungen und Anlagen sowie Aufnehmen von Stoffen und Abfällen,
- 12.
Prüfen von Rohrleitungen und Anlagen,
- 13.
Inspizieren von Rohrleitungen und Anlagen sowie
- 14.
Durchführen von Instandsetzungsmaßnahmen an Rohrleitungen und Anlagen.