1 | Erstellen und Anwenden von Unterlagen (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) | - a)
Informationen aus unterschiedlichen Quellen beschaffen, bearbeiten und bewerten - b)
fremdsprachige Fachbegriffe anwenden - c)
technische Zeichnungen lesen, Skizzen und Pläne anfertigen, auswerten und umsetzen - d)
auftragsbezogene, insbesondere technische, Unterlagen erstellen
| 3 | |
2 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) | - a)
Prüfverfahren und Prüfmittel auftragsbezogen auswählen - b)
Maßnahmen der Qualitätssicherung im eigenen Arbeitsbereich anwenden und dabei rechtliche Regelungen einhalten - c)
Arbeitsergebnisse auf Qualität und Plausibilität prüfen, Abweichungen und deren Ursachen feststellen sowie Maßnahmen zu deren Behebung ergreifen und diese dokumentieren - d)
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsprozessen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
| 3 | |
3 | Herstellen und Trennen von Stoffgemischen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) | - a)
Stoffe und Stoffgemische sowie deren Eigenschaften und Reaktionsverhalten unterscheiden - b)
Proben nehmen und die Entnahme dokumentieren - c)
Stoffgemische herstellen, trennen und nach technischen, rechtlichen und betrieblichen Vorgaben entsorgen - d)
Stoffe und Stoffgemische ihren Eigenschaften entsprechend kennzeichnen - e)
Ergebnisse kontrollieren und dokumentieren
| 6 | |
4 | Beurteilen von ökologischen Kreisläufen und Anwenden von Hygienemaßnahmen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) | - a)
Umweltbelastungen der Luft, des Wassers und des Bodens erkennen und Auswirkungen betrieblichen Handelns auf ökologische Kreisläufe abwägen - b)
Maßnahmen zur Vermeidung von Umweltbelastungen der Luft, des Wassers und des Bodens auswählen und einleiten - c)
betriebliche Vorgaben sowie technische und rechtliche Regelungen der Hygiene anwenden, insbesondere beim Betreiben und Unterhalten von Netzen, Systemen und Anlagen - d)
Risiken durch Krankheitserreger erkennen und Präventions- und Gegenmaßnahmen entsprechend betrieblicher Vorgaben sowie technischer und rechtlicher Regelungen einleiten - e)
Umweltschutz und Nachhaltigkeit beim Betrieb von umwelttechnischen Netzen und Anlagen beachten
| 8 | |
5 | Lagern, Bearbeiten und nachhaltiges Anwenden von Werk-, Hilfs- und Gefahrstoffen (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) | - a)
Werk- und Hilfsstoffe unter Berücksichtigung ihrer Eigenschaften und ihrer Verwendbarkeit auswählen und nach Herstellerangaben einsetzen, befördern und lagern - b)
Gefahrstoffe und gefährliche Arbeitsstoffe erkennen und einordnen und unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften und Schutzmaßnahmen einsetzen und transportieren - c)
Gefahrstoffe entsprechend den rechtlichen, technischen und betrieblichen Vorgaben lagern und überwachen - d)
Bestands- und Zustandskontrollen durchführen, bei Abweichungen Maßnahmen einleiten und dokumentieren - e)
Metalle und Kunststoffe spanend und spanlos bearbeiten und trennen, insbesondere durch Sägen, Feilen, Bohren und Biegen - f)
Verbindungstechniken, insbesondere Schraubverbindungen, anwenden - g)
Werkstücke aus Metall und Kunststoff mit Werkzeugen und Maschinen herstellen sowie zu Baugruppen fügen - h)
Maßkontrollen durchführen
| 12 | |
6 | Erkennen von elektrischen Gefahren und Einleiten von Maßnahmen (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) | - a)
Gefahren des elektrischen Stroms an festen und wechselnden Arbeitsplätzen erkennen und dabei die Grundgrößen und deren Zusammenhänge berücksichtigen - b)
Schutzmaßnahmen zur Vermeidung von Gefahren durch Strom ergreifen und weiterführende Maßnahmen veranlassen - c)
Verhaltensregeln bei Unfällen durch elektrischen Strom einhalten und Maßnahmen einleiten
| 2 | |
7 | Auswählen und Handhaben von Werkzeugen und Maschinen (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) | - a)
Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsmittel unter Beachtung rechtlicher und technischer Vorgaben auswählen, für die Nutzung vorbereiten und handhaben - b)
Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsmittel unter Beachtung rechtlicher und technischer Vorgaben betriebsbereit halten - c)
Hilfsmittel zum Heben, Transportieren und zur Ladungssicherung auswählen und einsetzen - d)
Störungen feststellen, Maßnahmen zu ihrer Beseitigung einleiten und den gesamten Vorgang dokumentieren
| 6 | |
8 | Betreiben von technischen Systemen (§ 4 Absatz 2 Nummer 8) | - a)
Symbole der Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik Bauteilen, Baugruppen und deren Funktionen zuordnen - b)
Messverfahren und Messgeräte auswählen - c)
Visualisierungsanwendungen von technischen Anlagen bedienen und anpassen - d)
Mess-, Steuerungs- und Regelungseinrichtungen einstellen
| 8 | |
| | - e)
Aggregate, insbesondere Pumpen, Gebläse, Verdichter, Elektro- und Verbrennungsmotoren, sowie Geräte zum Heizen, Kühlen und Temperieren einsetzen und bedienen - f)
Stoffe vereinigen und Stoffgemische trennen - g)
Feststoffe, Flüssigkeiten und Gase fördern - h)
Armaturen montieren und demontieren - i)
Energie nachhaltig einsetzen
| | |
9 | Einrichten, Sichern und Räumen des Arbeitsplatzes und des Arbeitsumfeldes (§ 4 Absatz 2 Nummer 9) | - a)
Arbeitsplatz und Arbeitsumfeld im öffentlichen und nichtöffentlichen Bereich unter Berücksichtigung wechselnder örtlicher Gegebenheiten beurteilen und Gefährdungen erkennen - b)
Arbeitsplatz und Arbeitsumfeld unter Berücksichtigung rechtlicher Regelungen einrichten und sichern - c)
Pläne lesen und daraus Informationen für die Auswahl der Arbeitsmethoden und -verfahren nutzen - d)
Arbeitsmethoden und -verfahren unterscheiden und unter Berücksichtigung ökologischer, ökonomischer und sicherheitstechnischer Aspekte festlegen - e)
Vorgaben aus Arbeits- und Erlaubnisscheinen sowie aus Betriebsanweisungen umsetzen - f)
Freischaltung von Anlagen und Anlagenteilen sicherstellen - g)
situationsbezogene Schutzmaßnahmen nach betrieblichen Vorgaben sowie nach technischen und rechtlichen Regelungen sicherstellen - h)
Arbeitsplatz sowie Arbeitsumfeld räumen und übergeben
| | 12 |
10 | Bedienen und Warten von Maschinen und Geräten (§ 4 Absatz 2 Nummer 10) | - a)
Aufbau, Funktion und Wirkungsweise von Maschinen und Geräten erläutern - b)
Betriebsbereitschaft von Maschinen und Geräten sicherstellen, Funktionsprüfungen durchführen - c)
Maschinen und Geräte unter Beachtung technischer Regeln, Betriebsanleitungen der Hersteller und Betriebsanweisungen bedienen, warten und pflegen - d)
Störungen an Maschinen und Geräten feststellen, Maßnahmen zur Schadensbegrenzung und Beseitigung der Störungen einleiten
| | 16 |
11 | Reinigen von Rohrleitungen und Anlagen sowie Aufnehmen von Stoffen und Abfällen (§ 4 Absatz 2 Nummer 11) | - a)
Stoffe aus Rohrleitungen und Anlagen klassifizieren - b)
hydrodynamische, mechanische, elektromechanische und chemische Verfahren zur Reinigung von Rohrleitungen und Anlagen unterscheiden, Einsatzgebieten zuordnen und auswählen - c)
Anlagenteile für die Reinigung aus- und wieder einbauen - d)
Rohrleitungen und Anlagen mit verschiedenen Verfahren unter Beachtung technischer Regeln und Betriebsanweisungen reinigen - e)
Stoffe unter Einsatz von Maschinen und Geräten, insbesondere unter Einsatz von Vakuumsaugtechnik, aufnehmen
| | 16
|
| | - f)
Gemische und reine Stoffe unter Beachtung betrieblicher Vorgaben sowie technischer und rechtlicher Regelungen für den Transport vorbereiten - g)
Transportdokumente vorbereiten und den Transport veranlassen - h)
durchgeführte Maßnahmen dokumentieren - i)
Verbesserungsmöglichkeiten an Rohrleitungen und Anlagen feststellen und dem Auftraggeber vorschlagen
| | |
12 | Prüfen von Rohrleitungen und Anlagen (§ 4 Absatz 2 Nummer 12) | - a)
Rohrleitungen und Anlagen für Prüfungen vorbereiten - b)
Prüfverfahren unterscheiden und auswählen - c)
Rohrleitungen und Anlagen unter Beachtung betrieblicher Vorgaben sowie technischer und rechtlicher Regelungen auf bestimmungsgemäße Funktion prüfen, Prüfergebnisse dokumentieren und an Auftraggeber übergeben - d)
Verbesserungsmöglichkeiten an Rohrleitungen und Anlagen feststellen und dem Auftraggeber vorschlagen
| | 6 |
13 | Inspizieren von Rohrleitungen und Anlagen (§ 4 Absatz 2 Nummer 13) | - a)
Rohrleitungen und Anlagen für Inspektionen vorbereiten - b)
Inspektionsverfahren unterscheiden und auswählen - c)
Rohrleitungen und Anlagen unter Beachtung betrieblicher Vorgaben sowie technischer und rechtlicher Regelungen zur Zustandserfassung optisch inspizieren, Inspektionsergebnisse dokumentieren und an Auftraggeber übergeben - d)
Verbesserungsmöglichkeiten an Rohrleitungen und Anlagen feststellen und dem Auftraggeber vorschlagen
| | 6 |
14 | Durchführen von Instandsetzungsmaßnahmen an Rohrleitungen und Anlagen (§ 4 Absatz 2 Nummer 14) | - a)
Instandsetzungsmaßnahmen planen - b)
Instandsetzungsmaßnahmen vorbereiten - c)
Instandsetzungsmaßnahmen durchführen - d)
Instandsetzungsmaßnahmen prüfen und dokumentieren
| | 6 |