§ 1 | Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes |
§ 2 | Dauer der Berufsausbildung |
§ 3 | Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan |
§ 4 | Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild |
§ 5 | Ausbildungsplan |
§ 6 | Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt |
§ 7 | Inhalt des Teiles 1 |
§ 8 | Prüfungsbereich des Teiles 1 |
§ 9 | Inhalt des Teiles 2 |
§ 10 | Prüfungsbereiche des Teiles 2 |
§ 11 | Prüfungsbereich „Arbeiten an Rohrleitungen oder Anlagen“ |
§ 12 | Prüfungsbereich „Einsetzen von Verfahrenstechnik“ |
§ 13 | Prüfungsbereich „Beachten und Umsetzen von Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz“ |
§ 14 | Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ |
§ 15 | Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung |
§ 16 | Mündliche Ergänzungsprüfung |
§ 17 | Befreiung von Teil 1 der Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten |
§ 18 | Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse |
Anlage | Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Umwelttechnologen für Rohrleitungsnetze und Industrieanlagen und zur Umwelttechnologin für Rohrleitungsnetze und Industrieanlagen |