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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Rechtspflegergesetz (RPflG)
§ 10 Ausschließung und Ablehnung des Rechtspflegers

Für die Ausschließung und Ablehnung des Rechtspflegers sind die für den Richter geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Über die Ablehnung des Rechtspflegers entscheidet der Richter.