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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Aufgaben und Befugnisse der Behörde zur Aufsicht über den Reisesicherungsfonds sowie über die Verwaltung und Aufbewahrung des Fondsvermögens (Reisesicherungsfondsaufsichtsverordnung - RSFAV)
§ 14 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.