Verordnung über die Aufgaben und Befugnisse der Behörde zur Aufsicht über den Reisesicherungsfonds sowie über die Verwaltung und Aufbewahrung des Fondsvermögens (Reisesicherungsfondsaufsichtsverordnung - RSFAV) § 14Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.