Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Geschäftsorganisation des Reisesicherungsfonds und die Voraussetzungen der Erteilung der Erlaubnis (Reisesicherungsfondsverordnung - RSFV)
§ 10 Zusammensetzung des Beirats

(1) Der Reisesicherungsfonds beruft einen aus sachkundigen und vertrauenswürdigen Personen bestehenden Beirat, der die Geschäftsführung berät und unterstützt.
(2) Der Beirat hat neun bis elf Mitglieder. Der Reisesicherungsfonds fordert die jeweiligen Verbände, Organisationen und Körperschaften auf, sachkundige Personen vorzuschlagen, die folgende Interessen vertreten:
1.
Interessen der größeren Reiseanbieter (ein Mitglied),
2.
Interessen der kleinen und mittleren Reiseanbieter (ein Mitglied),
3.
Interessen der Vermittler verbundener Reiseleistungen (ein Mitglied),
4.
Interessen des Verbraucherschutzes (zwei Mitglieder),
5.
Interessen der Kreditwirtschaft (ein Mitglied),
6.
Interessen der Versicherungswirtschaft (ein Mitglied),
7.
Interessen des Bundes (ein bis zwei Mitglieder),
8.
Interessen der Länder (ein bis zwei Mitglieder).
(3) Die in Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Mitglieder dürfen nicht gleichzeitig für einen Reiseanbieter tätig sein.
(4) Die Mitglieder des Beirats werden von der Gesellschafterversammlung benannt. Ihre Amtszeit beträgt vier Jahre. Die Wiederbenennung ist möglich.