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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Geschäftsorganisation des Reisesicherungsfonds und die Voraussetzungen der Erteilung der Erlaubnis (Reisesicherungsfondsverordnung - RSFV)
§ 16 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.