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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Geschäftsorganisation des Reisesicherungsfonds und die Voraussetzungen der Erteilung der Erlaubnis (Reisesicherungsfondsverordnung - RSFV)
§ 7 Schadensabwicklung; Informationspflicht

(1) Der Reisesicherungsfonds gewährleistet, dass im Fall der Insolvenz eines abgesicherten Reiseanbieters rechtzeitig eine effiziente und ausreichend dimensionierte Organisationsstruktur zur Abwicklung der Schäden einschließlich der Repatriierung zur Verfügung steht. Er stellt außerdem auf geeignete Weise sicher, dass ihm die für die Abwicklung der Schäden einschließlich der Repatriierung erforderlichen Daten der Reisenden rechtzeitig zur Verfügung stehen.
(2) Der Fonds bietet auf seinen Internetseiten leicht zugängliche und verbraucherfreundlich gestaltete Informationen zu seinen Aufgaben und seiner Erreichbarkeit. Diese umfassen insbesondere die Bedingungen für eine Absicherung über den Fonds und alle erforderlichen Informationen zur Abwicklung von Schäden einschließlich Repatriierung.