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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Erhebung eines Entgelts für die staatliche Absicherung nach dem Reisesicherungsfondsgesetz
§ 2 Auskunftsverlangen der Aufsichtsbehörde

(1) Die Aufsichtsbehörde kann verlangen, dass der Reisesicherungsfonds
1.
die Höhe des am letzten Tag eines jeden Erhebungszeitraums erreichten Fondsvermögens nachweist, und
2.
darlegt, wie sich zu diesem Zeitpunkt der Gesamtumsatz aller vom Reisesicherungsfonds abgesicherten Reiseanbieter auf die Kategorien 1 und 2 nach § 1 Absatz 4 verteilt.
(2) Wird die erforderliche Gesamtabdeckung von 750 Millionen Euro erreicht, so entfällt die Befugnis nach Absatz 1 mit Wirkung für die Zukunft.