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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Reichssiedlungsgesetz
§ 28
Soweit durch landesrechtliche Regelung die Beschaffung von landwirtschaftlichem Siedlungslande bereits in ausreichender Weise gesichert ist, kann der
Reichsarbeitsminister
Ausnahmen von diesem Gesetze zulassen.
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