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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Ausführungsbestimmungen zum Reichssiedlungsgesetz
Zu § 18

Welche Kosten dem Erwerbspreis zugerechnet werden dürfen, bleibt der Vereinbarung zwischen den Landlieferungsverbänden und den Siedlungsunternehmungen vorbehalten. Soweit zwischen ihnen eine Einigung hierüber nicht zustande kommt, entscheidet endgültig der ständige Ausschuß (§ 15).