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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Ausführungsbestimmungen zum Reichssiedlungsgesetz
Zu § 3

Die Entscheidung darüber, was als unbewirtschaftetes oder im Wege der dauernden Brennkultur oder zur Torfnutzung verwendetes Moorland oder als anderes Ödland anzusprechen ist, treffen die Landeszentralbehörden.