(1) Im Prüfungsbereich Fertigungs-, Montage- und Servicetechnik soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
Arbeitsabläufe zu planen, Fertigungsunterlagen zu erstellen und Herstellerangaben umzusetzen,
- 2.
Werkzeuge zu handhaben sowie Maschinen, Geräte und technische Anlagen einzurichten, instand zu halten und zu bedienen,
- 3.
Regelungen, insbesondere zur Energieeinsparung, anzuwenden und bei der Planung zu berücksichtigen,
- 4.
Behänge herzustellen,
- 5.
Arbeitsplätze einzurichten und zu räumen,
- 6.
rollbare, nicht rollbare und alleinige Abschlüsse zu unterscheiden, herzustellen und zu montieren, Bauwerksanschlüsse herzustellen und Befestigungstechniken anzuwenden,
- 7.
einbruchshemmende Systeme auszuwählen und zu montieren sowie Befestigungstechniken anzuwenden,
- 8.
Arbeitsergebnisse zu übergeben sowie
- 9.
Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten durchzuführen.