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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Berufsausbildung zum Rollladen- und Sonnenschutzmechatroniker und zur Rollladen- und Sonnenschutzmechatronikerin* (Rollladen- und Sonnenschutzmechatronikerausbildungsverordnung - RSMAusbV)
Anlage (zu § 3 Absatz 1)
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Rollladen- und Sonnenschutzmechatroniker und zur Rollladen- und Sonnenschutzmechatronikerin

(Fundstelle: BGBl. I 2016, 1127 - 1133)

Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Arbeitsschritte vorbereiten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)
a)
Arbeitsaufträge und Kundenanforderungen erfassen und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen
b)
Arbeitsschritte festlegen sowie Arbeitsmittel auswählen und bereitstellen
c)
Skizzen, Pläne und Zeichnungen anfertigen, lesen und anwenden
d)
Materialbedarfe ermitteln
e)
Messungen durchführen
f)
Informationen und technische Unterlagen, insbesondere Merkblätter, Materiallisten, Betriebsanleitungen, Herstellerangaben, Normen, Sicherheitsregeln und Arbeitsanweisungen, beschaffen und auswerten sowie Dokumentationen erstellen
4 
2Arbeitsabläufe kundenorientiert gestalten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)
a)
Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen lösen, dabei branchenspezifische Software anwenden, Vorschriften des Datenschutzes beachten und Daten pflegen und sichern
b)
berufsspezifische Richtlinien und gesetzliche Regelungen, insbesondere zur Energieeinsparung, Schalldämmung sowie zur Befestigungs-, Automatisierungs-, Steuerungs- und Sicherheitstechnik, anwenden
c)
Liefertermine und -bedingungen beachten
d)
Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung ergonomischer, ökologischer, wirtschaftlicher und arbeitssicherheitstechnischer Gesichtspunkte gestalten
e)
Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen
f)
Aufgaben im Team planen, abstimmen und umsetzen sowie Ergebnisse der Zusammenarbeit auswerten
g)
Abstimmungen mit anderen Gewerken und weiteren Beteiligten treffen
h)
technische Entwicklungen feststellen und berücksichtigen
i)
Gespräche situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen, fremdsprachige Fachbegriffe anwenden und kulturelle Identitäten beachten
j)
Termine mit Kunden abstimmen und anpassen
 4
3Qualitätssichernde Maßnahmen durchführen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)
a)
Ziele und Aufgaben von qualitätssichernden Maßnahmen unterscheiden
b)
Wareneingänge auf Vollständigkeit und Unversehrtheit kontrollieren und Waren lagern sowie Lagerkriterien beachten
c)
Zwischenkontrollen durchführen
4 
d)
Zusammenhänge zwischen Qualität, Kundenzufriedenheit und Betriebserfolg berücksichtigen
e)
Endkontrollen durchführen
f)
durchgeführte Arbeiten bewerten und dokumentieren
g)
Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen und Maßnahmen zur Behebung ergreifen
h)
zur kontinuierlichen Verbesserung der Arbeit im eigenen Arbeitsbereich beitragen
 6
4Arbeitsplätze einrichten,
sichern und räumen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)
a)
persönliche Schutzausrüstungen auswählen und verwenden
b)
Verkehrs- und Transportwege auf ihre Eignung beurteilen und Maßnahmen zur Nutzung veranlassen
c)
Verkehrssicherungsmaßnahmen zur Be- und Entladung veranlassen
d)
örtliche Gegebenheiten für den Arbeitsbeginn prüfen, insbesondere Maße und Leitungswege
e)
Transportmittel und Transporthilfsmittel nutzen und warten sowie Maßnahmen zur Behebung von Mängeln und Störungen ergreifen
f)
Fahrzeuge nach Anfahrfolgen und Transportgut unter Berücksichtigung der Gewichtsverteilung und Höchstladung beladen, ergonomische Gesichtspunkte berücksichtigen und Ladungen sichern
g)
Leitern, Gerüste und Hubarbeitsbühnen auswählen, auf Verwendbarkeit und Betriebssicherheit prüfen sowie Arbeitsgerüste auf- und abbauen
h)
Energiebereitstellung veranlassen und Sicherheitsmaßnahmen beim Umgang mit elektrischem Strom ergreifen
i)
Materialien, Geräte und Maschinen vor Witterungseinflüssen und Beschädigungen schützen sowie gegen Diebstahl sichern und für den Abtransport vorbereiten
j)
Abfall- und Reststoffe trennen und lagern und deren Entsorgung veranlassen
k)
Sofortmaßnahmen zur Versorgung von verletzten Personen bei Arbeitsunfällen ergreifen und Unfallstellen sichern
10 
5Bauteile und Baugruppen
herstellen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)
a)
Werkstoffe, insbesondere Hölzer, Kunststoffe, Metalle, Glas und Textilien, nach Verwendungszweck auswählen
b)
Werk- und Hilfsstoffe sowie Halbzeuge auf Fehler prüfen und für die Be- und Verarbeitung vorbereiten
c)
Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Anlagen auswählen
d)
Werkzeuge und Geräte handhaben und instand halten
e)
Geräte, Maschinen und technische Anlagen einrichten und unter Verwendung von Schutzeinrichtungen bedienen sowie Werk- und Hilfsstoffe sowie Halbzeuge manuell und maschinell be- und verarbeiten






26
 
  
f)
Bauteile herstellen und zu Baugruppen fügen
g)
Transportgeräte auswählen und bedienen
h)
Störungen erkennen und Maßnahmen zur Störungsbeseitigung veranlassen
i)
Geräte, Maschinen und technische Anlagen nach Wartungsvorschriften instand halten
  
6Rollpanzer und Behänge
aus Halbzeugen herstellen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)
a)
Rollpanzer und Behänge, insbesondere für Rollläden, Markisen sowie Jalousien, nach Bauarten und Konstruktionen unterscheiden und auswählen
b)
Profile und Stäbe nach Arbeitsauftrag auswählen und ablängen
c)
Behänge aus unterschiedlichen Materialien unter Berücksichtigung unterschiedlicher Verfahren herstellen
d)
Schlussstäbe, Schlussprofile und Fallstangen auswählen, bearbeiten und fügen
e)
Aufhängungen auswählen und herstellen
f)
Beschläge auswählen und anbringen
g)
Maßnahmen zur Oberflächenbehandlung durchführen
h)
Rollpanzer zusammenbauen und gegen seitliches Verschieben sichern
14 
7Rollabschlüsse aus
Halbzeugen, Bauteilen
und Baugruppen herstellen
und montieren
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7)
a)
Rollabschlüsse, insbesondere Rollläden und Markisen, nach Bauarten und Konstruktionen unterscheiden und auswählen
b)
Untergründe prüfen sowie Befestigungsmittel auswählen und einsetzen
c)
Wellenteile herstellen, zusammenbauen und auf Rundlauf prüfen
d)
Tragkonstruktionen herstellen und montieren
e)
Antriebe nach Bauart und Verwendungszweck auswählen und einbauen
f)
Wellen montieren
g)
Führungsschienen anpassen und montieren
h)
Rollabschlüsse und Behänge montieren
i)
Dämmmaßnahmen durchführen
j)
Verkleidungen herstellen und montieren
k)
Bauwerksanschlüsse herstellen
l)
Maßnahmen zur Sicherheit, insbesondere zur Einbruchhemmung, durchführen
m)
Korrosionsschutzmaßnahmen durchführen
n)
Art der Funktionsprüfungen von Rollabschlüssen festlegen, Funktionsprüfungen vorbereiten sowie mechanische, elektronische und elektrotechnische Funktionsprüfungen durchführen
o)
Ursachen von Funktionsstörungen ermitteln und Maßnahmen zur Behebung ergreifen
p)
Sicherheitsprüfungen durchführen
q)
Prüfergebnisse dokumentieren und bewerten
 14
8Zusätzliche, nicht rollbare
Abschlüsse montieren
(§ 4 Absatz 2 Nummer 8)
a)
zusätzliche, nicht rollbare Abschlüsse, insbesondere Jalousien, nach Bauarten und Konstruktionen unterscheiden und auswählen
b)
Untergründe prüfen sowie Befestigungsmittel auswählen und einsetzen
c)
nicht rollbare Abschlüsse für den Einbau vorbereiten
d)
Antriebe nach Bauarten und Verwendungszweck auswählen und einbauen
e)
nicht rollbare Abschlüsse montieren und Bauwerksanschlüsse herstellen
f)
Sicherheitseinrichtungen nach Herstellervorgaben montieren und Maßnahmen zur Einbruchhemmung durchführen
g)
Korrosionsschutzmaßnahmen durchführen
h)
Art der Funktionsprüfungen von nicht rollbaren Abschlüssen festlegen, Funktionsprüfungen vorbereiten sowie mechanische, elektronische und elektrotechnische Funktionsprüfungen durchführen
i)
Ursachen von Funktionsstörungen ermitteln und Maßnahmen zur Behebung ergreifen
j)
Sicherheitsprüfungen durchführen
k)
Prüfergebnisse dokumentieren und bewerten
10 
9Alleinige Abschlüsse
montieren
(§ 4 Absatz 2 Nummer 9)
a)
alleinige Abschlüsse einer begeh- oder befahrbaren Bauwerksöffnung, insbesondere von Toren, nach Bauarten, Konstruktionen und Antrieben unterscheiden und auswählen
b)
Untergründe prüfen und Befestigungsmittel auswählen und einsetzen
c)
alleinige Abschlüsse für den Einbau vorbereiten
d)
alleinige Abschlüsse nach Montageanleitung montieren, Herstellervorgaben umsetzen und Bauwerksanschlüsse herstellen
e)
Sicherheitseinrichtungen nach Herstellervorgaben montieren und Maßnahmen zur Einbruchhemmung durchführen
f)
Korrosionsschutzmaßnahmen durchführen
g)
Art der Funktionsprüfungen von alleinigen Abschlüssen festlegen, Funktionsprüfungen vorbereiten sowie mechanische, elektronische und elektrotechnische Funktionsprüfungen durchführen
h)
Ursachen von Funktionsstörungen ermitteln und Maßnahmen zur Behebung ergreifen
i)
Sicherheitsprüfungen nach gesetzlichen Vorschriften und Richtlinien durchführen
j)
Prüfergebnisse dokumentieren und bewerten
 14
10Rollladen- und Fenster-
kombinationen herstellen
und montieren
(§ 4 Absatz 2 Nummer 10)
a)
Rollladen- und Fensterkombinationen nach Bauarten und Konstruktionen unterscheiden und auswählen
b)
Teile für Rollladen- und Fensterkombinationen herstellen und zusammenbauen
10 
c)
Untergründe prüfen sowie Befestigungsmittel auswählen und einsetzen
d)
Fertigelemente und Bauteilkombinationen für die Montage vorbereiten und systembezogen einbauen
e)
Beschläge und Funktionsteile montieren
f)
Bauwerksanschlüsse herstellen
g)
Maßnahmen zur Sicherheit, insbesondere zur Einbruchhemmung, durchführen
h)
Art der Funktionsprüfungen von Rollladen- und Fensterkombinationen festlegen, Funktionsprüfungen vorbereiten sowie mechanische, elektronische und elektrotechnische Funktionsprüfungen durchführen
i)
Ursachen von Funktionsstörungen ermitteln und Maßnahmen zur Behebung ergreifen
j)
Sicherheitsprüfungen durchführen
k)
Prüfergebnisse dokumentieren und bewerten
 8
11Automatisierungs- und
Steuerungskomponenten
montieren und programmieren
(§ 4 Absatz 2 Nummer 11)
a)
Komponenten und Systeme zur Ansteuerung von Antrieben und zur Steuerung von automatischen Abläufen nach Bauarten und Funktionen unterscheiden, auswählen und prüfen
b)
Regeln für Arbeiten an elektrischen Anlagen für Antriebe und Steuerungen von Rollladen- und Sonnenschutzsystemen anwenden und Unfallverhütungsvorschriften beachten
c)
elektrische Anschlüsse auf mechanische Beschädigungen sichtprüfen
d)
Steuerungskomponenten, insbesondere elektrische Antriebe, und Systeme für die Montage vorbereiten und nach Herstellerangaben einbauen
e)
elektrische Anschlüsse an vorhandene, sicherheitsgeprüfte und freigegebene Einspeisepunkte herstellen sowie Sicherheitsregeln zur Vermeidung von Gefahren durch elektrischen Strom beachten und anwenden
f)
Steuerungskomponenten und Systeme einstellen und in Betrieb nehmen
g)
Steuerungskomponenten und Systeme nach Anforderungen zur Automatisierung programmieren und Programmierungen dokumentieren
h)
Programmierungen mit dem Kunden abstimmen sowie Programmierungen durchführen, dem Kunden erläutern und ihn in die Steuerungen einweisen
i)
System- und Funktionsprüfungen durchführen sowie Ergebnisse dokumentieren und bewerten
j)
Sicherheitsprüfungen bei alleinigen Abschlüssen durchführen sowie Ergebnisse dokumentieren und bewerten
k)
Ursachen von Funktionsstörungen ermitteln und Maßnahmen zur Behebung ergreifen
 16
12Wartungs- und Instand-
setzungsarbeiten durchführen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 12)
a)
Wartungsarbeiten entsprechend den Wartungsintervallen vorbereiten, durchführen und protokollieren
b)
Schäden und deren Ursachen ermitteln und dokumentieren
c)
Instandsetzungsarbeiten vorbereiten, durchführen und dokumentieren
d)
Sicherungsmaßnahmen durchführen
e)
regelmäßige Sicherheitsüberprüfungen durchführen, gesetzliche Bestimmungen und Richtlinien beachten sowie Ergebnisse dokumentieren und bewerten
 



8
13Leistungen übergeben und
Kundengespräche führen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 13)
a)
Kundengespräche führen, insbesondere zur Übergabe von fertiggestellten Arbeiten, zur Erläuterung von Pflege- und Bedienungsanleitungen sowie zu Wartungsintervallen
b)
Abnahmen durchführen und Abnahmeprotokolle erstellen
c)
Reklamationen entgegennehmen, bearbeiten und weiterleiten
d)
Tätigkeitsnachweise erstellen sowie Zeitaufwand und Materialverbrauch erfassen und dokumentieren
e)
weitere Kundenbedarfe feststellen
f)
Kunden über das betriebliche Leistungsspektrum und Dienstleistungen, insbesondere zur Energieeinsparung, informieren, Kundenanforderungen erfassen und Kundenbedarfe auf Umsetzbarkeit prüfen
g)
durch das eigene Verhalten zur Kundenzufriedenheit beitragen
h)
Aufmaße erstellen und weiterleiten
 8


Abschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Berufsbildung, Arbeits-
und Tarifrecht
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung
b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e)
wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen
 
2Aufbau und Organisation des
Ausbildungsbetriebes
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
a)
Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläutern
b)
Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
c)
Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben
3Sicherheit und
Gesundheitsschutz
bei der Arbeit
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)
a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung ergreifen
b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden sowie Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
während
der gesamten
Ausbildung
4Umweltschutz
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d)
Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen