Ansprüchen, soweit zu ihrer Sicherung ein im Geltungsbereich dieses Gesetzes belegenes
- a)
Grundstück oder
- b)
grundstücksgleiches Recht
belastet ist; das gleiche gilt für Ansprüche, soweit zu ihrer Sicherung ein im Schiffsregister oder im Schiffsbauregister im Geltungsbereich dieses Gesetzes eingetragenes Schiff belastet ist;