Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Zahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Beitragszahlungsverordnung - RV-BZV)
§ 4 Überweisung oder Einzahlung

Versicherte, die nicht am Abbuchungsverfahren teilnehmen, können die Beiträge auf ein Konto des Trägers der Rentenversicherung bei einem Kreditinstitut oder Postgiroamt überweisen oder einzahlen. Die Einzahlung ist auch bei einer Kasse des Trägers der Rentenversicherung zulässig. Die Träger der Rentenversicherung können für Einzelüberweisungen oder Einzahlungen entsprechende Belege ausgeben. Die Belege haben die Kontonummer des zuständigen Trägers der Rentenversicherung, Felder für die Angabe des Namens des Versicherten, seine Versicherungsnummer, den Verwendungszeitraum und die Beitragsart (Pflichtbeitrag, freiwilliger Beitrag oder Höherversicherungsbeitrag) zu enthalten.