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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Zulässigkeit und den Umfang der Wohnungsfürsorge für Bedienstete der Träger der Rentenversicherung (Bedienstetenwohnungs-Verordnung der RV-Träger - RVBedWohnV)
§ 3 Beteiligung der Aufsichtsbehörde

Maßnahmen der Wohnungsfürsorge sind im Einvernehmen mit der zuständigen Aufsichtsbehörde vorzunehmen.