Verordnung zur Ausführung des deutsch-britischen Abkommens über den Rechtsverkehr Eingangsformel
Auf Grund des § 2 des Gesetzes wegen des deutsch-britischen Abkommens über den Rechtsverkehr vom 3. Dezember 1928 (Reichsgesetzbl. II S. 623) verordnet die Reichsregierung: