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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung zur Durchführung des § 6 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse des Reichsvermögens und der preußischen Beteiligungen
§ 8 

Werden Vermögenswerte vom Bund verwaltet, so ist dasjenige Land, in dem der Vermögenswert belegen ist, vor allen Maßnahmen, die erhebliche Interessen des Landes berühren oder von grundsätzlicher Bedeutung sind, zu hören, es sei denn, daß die Vermögenswerte zum Verwaltungsvermögen des Bundes gehören.